Jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muß in der Mailingliste des Vereins veröffentlicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Satzungsänderungen
Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
Beitragsfestsetzung
Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des abgelehnten Aufnahmeantrages
Ausschließung eines Mitgliedes nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitgliedes
Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlußfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ erforderlich.
Wahlen sind, sofern nicht ein anderes bestimmt wurde, geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.