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allgemein:lug-satzung

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-====== LUG-Satzung ======+====== Satzung der LUGSaar ======
    
----- datatemplateentry project ---- +===== §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr =====
-template        : templates:project +
-name            : LUG-Satzung +
-shortdesc       : Satzung (aus old.wiki uebertragen) +
-imgname_img90   :  +
-persons         : LUG e.V. +
-start_dt        : 2013-06-01 +
-end_dt          : 2013-07-25 +
-status_         : Fertig +
----- +
-§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  +
   -  Der Verein führt den Namen „LUG Saar, Linux User Group Saar“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.   -  Der Verein führt den Namen „LUG Saar, Linux User Group Saar“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.
   -  Sitz des Vereins ist Saarlouis.   -  Sitz des Vereins ist Saarlouis.
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   -  Die Vereinstätigkeit beginnt ab der Eintragung, frühstens jedoch ab dem 01.10.2003.   -  Die Vereinstätigkeit beginnt ab der Eintragung, frühstens jedoch ab dem 01.10.2003.
  
-§2 Zweck des Vereins +===== §2 Zweck des Vereins =====
 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung frei (im Sinne u.a. der GPL, LPL) verbreitbarer Betriebssysteme und Software, insbesondere Linux. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hilfestellung beim Umgang mit dem Betriebssystem, Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Hilfsmittel für Vereinsmitglieder. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung frei (im Sinne u.a. der GPL, LPL) verbreitbarer Betriebssysteme und Software, insbesondere Linux. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hilfestellung beim Umgang mit dem Betriebssystem, Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Hilfsmittel für Vereinsmitglieder.
  
-§3 Gemeinnützigkeit+===== §3 Gemeinnützigkeit =====
   -  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.   -  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
   -  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   -  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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   -  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.   -  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  
-§4 Begründung der Mitgliedschaft+===== §4 Begründung der Mitgliedschaft =====
   -  Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.   -  Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
   -  Für die Mitgliedschaft ist das Aufnahmeformular auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muß die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.   -  Für die Mitgliedschaft ist das Aufnahmeformular auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muß die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
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   -  Ist ein Teil der Familie bereits Mitglied, so haben Familienmitglieder ersten Grades, sowie Eheleute, die Möglichkeit ohne weiteren eigenen Mitgliedsbeitrag Mitglied in der LUG-Saar zu werden. Voraussetzung allerdings bleibt die grundlegende Beitragszahlung eines Familienmitglieds. Bei Austritt der bisher zahlenden Person hat einen Austritt der anderen Familienmitglieder zur Folge, wenn die Zahlungspflicht nicht an ein anderes Familienglied übergeht.   -  Ist ein Teil der Familie bereits Mitglied, so haben Familienmitglieder ersten Grades, sowie Eheleute, die Möglichkeit ohne weiteren eigenen Mitgliedsbeitrag Mitglied in der LUG-Saar zu werden. Voraussetzung allerdings bleibt die grundlegende Beitragszahlung eines Familienmitglieds. Bei Austritt der bisher zahlenden Person hat einen Austritt der anderen Familienmitglieder zur Folge, wenn die Zahlungspflicht nicht an ein anderes Familienglied übergeht.
  
-§5 Austritt der Mitglieder+===== §5 Austritt der Mitglieder =====
   -  Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.   -  Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
   -  Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluß eines Abrechnungshalbjahres zulässig.   -  Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluß eines Abrechnungshalbjahres zulässig.
   -  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.   -  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  
-§6 Ausschluß aus dem Verein+===== §6 Ausschluß aus dem Verein =====
   -  Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluß eines Mitgliedes beenden.   -  Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluß eines Mitgliedes beenden.
   -  Der Ausschluß ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat, bzw. den Verein für seine eigenen Zwecke ausgenutzt hat.   -  Der Ausschluß ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat, bzw. den Verein für seine eigenen Zwecke ausgenutzt hat.
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   -  Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluß bestätigt.   -  Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluß bestätigt.
  
-§7 Rechte der Mitglieder+===== §7 Rechte der Mitglieder =====
   - Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.   - Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
   -  Jedem Mitglied wird eine frei wählbare E-Mail Adresse (xxx@lug-saar.de) bereitgestellt, die u.a. für den vereinsinternen Schriftverkehr verwendet wird.   -  Jedem Mitglied wird eine frei wählbare E-Mail Adresse (xxx@lug-saar.de) bereitgestellt, die u.a. für den vereinsinternen Schriftverkehr verwendet wird.
  
-§8 Mitgliedsbeiträge+===== §8 Mitgliedsbeiträge =====
   -  Jedes Mitglied hat prinzipiell in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.   -  Jedes Mitglied hat prinzipiell in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
   -  Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.   -  Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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   -  Die Leistung des Mitgliedsbeitrags erfolgt grundsätzlich unbar. Die Erhebung erfolgt i.d.R. durch Einrichtung und Nachweises eines Lastschriftverfahrens. Dieser kann zur Bedingung für die Aufnahme als Mitglied gemacht werden.   -  Die Leistung des Mitgliedsbeitrags erfolgt grundsätzlich unbar. Die Erhebung erfolgt i.d.R. durch Einrichtung und Nachweises eines Lastschriftverfahrens. Dieser kann zur Bedingung für die Aufnahme als Mitglied gemacht werden.
  
-§9 Streichung aus der Mitgliederliste+===== §9 Streichung aus der Mitgliederliste =====
   -  Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, daß es, wenn der Betrag nicht bis zum 1. des folgenden Monats eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.   -  Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, daß es, wenn der Betrag nicht bis zum 1. des folgenden Monats eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
   -  Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.   -  Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
  
-§10 Organe +===== §10 Organe =====
 Organe des Vereins sind Organe des Vereins sind
  
-a) der Vorstand, +  * a) der Vorstand, 
-b) die Mitgliederversammlung+  b) die Mitgliederversammlung
  
-§11 Der Vorstand+===== §11 Der Vorstand =====
   -  Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.   -  Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
   -  Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein.   -  Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein.
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   -  Die Haftung des Vereins aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit seiner Organe und ihrer Vertreter ist in allen Fällen auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung der einzelnen Mitglieder, insbesondere des Vorstandes, wird ausgeschlossen.   -  Die Haftung des Vereins aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit seiner Organe und ihrer Vertreter ist in allen Fällen auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung der einzelnen Mitglieder, insbesondere des Vorstandes, wird ausgeschlossen.
  
-§12 Mitgliederversammlung+===== §12 Mitgliederversammlung =====
   -  Jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.   -  Jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
   -  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.   -  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
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-§13 Versammlungsniederschrift+===== §13 Versammlungsniederschrift =====
   -  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.   -  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
   -  Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden. Alternativ findet eine Veröffentlichung innerhalb der Mailingliste des Vereins statt.   -  Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden. Alternativ findet eine Veröffentlichung innerhalb der Mailingliste des Vereins statt.
   -  Geht innerhalb von weiteren zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.   -  Geht innerhalb von weiteren zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
  
-§14 Auflösung des Vereins+===== §14 Auflösung des Vereins =====
   -  Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.   -  Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
   -  Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.   -  Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
   -  Ist die Beschlußfassung nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.   -  Ist die Beschlußfassung nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.
  
-§15 Liquidation +===== §15 Liquidation =====
 Die Liquidation obliegt dem Vorstand. Die Liquidation obliegt dem Vorstand.
  
-§16 Anfall des Vereinsvermögens +===== §16 Anfall des Vereinsvermögens =====
 Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Saarlouis an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Saarlouis an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  
-§17 Salvatorische Klausel +===== §17 Salvatorische Klausel =====
 Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
allgemein/lug-satzung.1414350978.txt.gz · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)

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