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allgemein:lug-satzung

Satzung der LUGSaar

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „LUG Saar, Linux User Group Saar“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.
  2. Sitz des Vereins ist Saarlouis.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Gründungsversammlung erfolgt am 15.06.2003.
  5. Die Vereinstätigkeit beginnt ab der Eintragung, frühstens jedoch ab dem 01.10.2003.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung frei (im Sinne u.a. der GPL, LPL) verbreitbarer Betriebssysteme und Software, insbesondere Linux. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hilfestellung beim Umgang mit dem Betriebssystem, Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Hilfsmittel für Vereinsmitglieder.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Für die Mitgliedschaft ist das Aufnahmeformular auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muß die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars, soweit sich der Vorstand nicht gegen eine Aufnahme entschlossen hat.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  6. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
  7. Ist ein Teil der Familie bereits Mitglied, so haben Familienmitglieder ersten Grades, sowie Eheleute, die Möglichkeit ohne weiteren eigenen Mitgliedsbeitrag Mitglied in der LUG-Saar zu werden. Voraussetzung allerdings bleibt die grundlegende Beitragszahlung eines Familienmitglieds. Bei Austritt der bisher zahlenden Person hat einen Austritt der anderen Familienmitglieder zur Folge, wenn die Zahlungspflicht nicht an ein anderes Familienglied übergeht.

§5 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluß eines Abrechnungshalbjahres zulässig.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Ausschluß aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluß eines Mitgliedes beenden.
  2. Der Ausschluß ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat, bzw. den Verein für seine eigenen Zwecke ausgenutzt hat.
  3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
  4. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich den schriftlich mitgeteilten Ausschlußgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
  5. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.
  6. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  7. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluß bestätigt.

§7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedem Mitglied wird eine frei wählbare E-Mail Adresse (xxx@lug-saar.de) bereitgestellt, die u.a. für den vereinsinternen Schriftverkehr verwendet wird.

§8 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat prinzipiell in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Einkommensschwache Mitglieder (bsp. Studenten, Minderjährige, Arbeitslose, u.ä.) haben nur einen Teil des festgesetzten Beitrages zu leisten, höchstens jedoch 60%.
  4. Der Beitrag ist monatlich, jeweils zum ersten desselben, fällig. Er wird ab dem ersten des auf die Anmeldung folgenden Monats berechnet.
  5. Die Leistung des Mitgliedsbeitrags erfolgt grundsätzlich unbar. Die Erhebung erfolgt i.d.R. durch Einrichtung und Nachweises eines Lastschriftverfahrens. Dieser kann zur Bedingung für die Aufnahme als Mitglied gemacht werden.

§9 Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, daß es, wenn der Betrag nicht bis zum 1. des folgenden Monats eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
  2. Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

§10 Organe

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand,
  • b) die Mitgliederversammlung

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  4. Für die Beschlußfassung gilt §28 Abs.1 i.V.m. §32 BGB mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, sofern nicht ein anderes beschlossen wird, in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsmäßig ein neuer Vorstand bestellt ist.
  7. Die Haftung des Vereins aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit seiner Organe und ihrer Vertreter ist in allen Fällen auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung der einzelnen Mitglieder, insbesondere des Vorstandes, wird ausgeschlossen.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
  3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
  4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muß in der Mailingliste des Vereins veröffentlicht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. Satzungsänderungen
    2. Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
    3. Beitragsfestsetzung
    4. Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des abgelehnten Aufnahmeantrages
    5. Ausschließung eines Mitgliedes nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitgliedes
    6. Auflösung des Vereins
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  7. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  8. Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlußfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ erforderlich.
  9. Wahlen sind, sofern nicht ein anderes bestimmt wurde, geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§13 Versammlungsniederschrift

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  2. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden. Alternativ findet eine Veröffentlichung innerhalb der Mailingliste des Vereins statt.
  3. Geht innerhalb von weiteren zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
  2. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
  3. Ist die Beschlußfassung nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.

§15 Liquidation

Die Liquidation obliegt dem Vorstand.

§16 Anfall des Vereinsvermögens

Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Saarlouis an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Salvatorische Klausel

Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

allgemein/lug-satzung.txt · Zuletzt geändert: 2021/01/17 01:06 von 127.0.0.1

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